DGUV Vorschrift 70, zuvor § 57 BGV D 29

Gewerbetreibende haben die Pflicht, Fahrzeuge, die auf das Unternehmen angemeldet sind, auf einen betriebssicheren Zustand hin überprüfen zu lassen. Lange Zeit (bis 2014) war diese Vorschrift als „§ 57 BGV (Berufsgenossenschaftliche Vorschrift) D 29“ zur Einhaltung der UVV (Unfallverhütungsvorschriften) bekannt.

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Mit Überführung in die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) sind sie als Vorschriften verbindlich für sämtliche Mitglieder von Berufsgenossenschaften. Die Durchführung der Prüfungen erfolgt durch den Fahrzeugführer und geeignete Personen (Sachkundige).

In Berlin und Brandenburg stehen wir gerne zur Durchführung der UVV Sachkundigen-Prüfung zur Verfügung und können Ihnen sogar noch helfen, Geld zu sparen.

Vom § 57 BGV D 29 zur DGUV Vorschrift 70 (seit 2014)

Einst haben die Berufsgenossenschaften Unfallverhütungsvorschriften ausgearbeitet. Da in Deutschland nahezu jeder Gewerbetreibende Mitglied einer Berufsgenossenschaft sein muss, ist die Einhaltung dieser UVV entsprechend Pflicht für Gewerbetreibende.

In diesem Sinne gelten auf ein Unternehmen angemeldete Fahrzeuge auch als Arbeitsmittel. So muss neben der Verkehrssicherheit auch die Arbeitssicherheit überprüft werden.

Für privat angemeldete Fahrzeuge, die geschäftlich genutzt werden, gelten diese Vorschriften dabei nicht, jedoch sind rund 60 Prozent aller Fahrzeugneuanmeldungen gewerblich. Der Umfang des Prüfungsbedarfs ist also nicht unerheblich. Da auch die Arbeitssicherheit geprüft werden muss, reicht auch die alle zwei Jahre durchzuführende Hauptuntersuchung (HU) nicht aus.

Hier wird durch einen Sachverständigen nämlich „lediglich“ die Verkehrssicherheit und damit teilweise die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs überprüft, nicht aber die Arbeitssicherheit.

Umfang der DGUV Vorschrift 70

Dabei sind die Prüfungen mehrgeteilt. Einen nicht unerheblichen Teil der UVV-Prüfungen übernimmt der Fahrzeugführer selbst. Insgesamt bestehen die Vorschriften sogar aus mehreren Punkten:

  • das Mitführen einer Warnweste (Pflicht)
  • Ladungssicherung
  • Fahrzeugprüfung durch Fahrzeugführer
  • Fahrzeugprüfung durch Sachkundige

Ein Sachkundiger kann der Fuhrparkleiter, aber auch die Werkstatt des Vertrauens sein. Dadurch ergeben sich erhebliche Vorteile bei der Durchführung der Prüfung durch einen Sachkundigen. Dazu aber später mehr.

Fahrzeugprüfungen durch den Fahrzeugführer

Zunächst einmal der Umfang der Prüfungen, die durch den Fahrzeugführer durchzuführen sind:

  • allgemeine Überprüfung auf Sauberkeit und Schäden
  • Überprüfung, ob alle Betriebsanleitungen und Anweisungen an Bord sind
  • Überprüfung der lichttechnischen Anlage auf Funktion
  • Überprüfung der Bremsen, ob funktionstüchtig
  • Überprüfung der Räder (Reifen und Felgen) auf sichtbare Schäden sowie Reifenluftdruck und Profiltiefe
  • Überprüfung, ob Sicherheitsgurte, Außenspiegel, Scheiben usw. in Ordnung sind
  • Überprüfung der guten Lesbarkeit der amtlichen Kennzeichen
  • Überprüfen der Betriebsstoffe wie Kraftstoff, Motorenöl, Kühlwasser und im Winter den Zusatz von Frostschutzmittel
  • das Sicherstellen, dass Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste an Bord sind
  • bei Anhängerbetrieb das Sicherstellen, dass Unterlegkeile, Steckdosenadapter usw. vorhanden sind
  • Überprüfung der Anhängerkupplung auf Funktionstüchtigkeit
  • für den Winterbetrieb das Sicherstellen, dass Eiskratzer und gegebenenfalls Schneeketten an Bord sind
  • Fahrzeugführer ist stets verantwortlich für die ordentliche und vorschriftsmäßige Sicherung der Ladung
  • Fahrzeugprüfungen durch den Fuhrparkleiter, die Fachwerkstatt oder eine andere geeignete Person (Sachkundiger).
Wirklich notwendiger Umfang der UVV-Prüfung?

Immer wieder stellen sich Gewerbetreibende und Fahrzeugführer die Frage der Notwendigkeit der UVV-Prüfung durch einen Sachkundigen. Insbesondere, weil darunter wirklich jede Art von Geschäftsfahrzeug fällt, die auf das Unternehmen angemeldet ist. Das schließt beispielsweise in der Folge die Mittelklasselimousine des Außendienstmitarbeiters ein, dem der Betrieb alle zwei oder drei Jahre ein neues Fahrzeug least.

In der Tat kann hier über Sinn und Unsinn dieser Prüfung diskutiert werden. Fakt ist jedoch, dass die Prüfung durch einen Sachkundigen mindestens ein Mal im Jahr durchgeführt werden muss und auch ein entsprechender Nachweis zu erbringen ist. Im Falle eines Unfalls kann die Berufsgenossenschaft Versicherungsleistungen zurückhalten oder streichen, schlimmstenfalls kann bei Nichtbeachtung und Nichtdurchführung der Prüfung ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro auferlegt werden.

Verkehrssicherheit ist nicht gleich Arbeitssicherheit

So verweisen Fahrzeugführer als auch Gewerbetreibende immer wieder darauf, dass ja alle zwei Jahre die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt wird. Allerdings umfasst diese Prüfung, wie eingangs bereits erwähnt, nur die Verkehrssicherheit, schließt aber die Arbeitssicherheit nicht mit ein.

Sicher liest es sich für so manchen Gewerbetreibenden vielleicht lächerlich, wenn „Ladungssicherung“ aufgeführt wird und das Fahrzeug die bereits angesprochene Mittelklasselimousine des Außendienstmitarbeiters ist. Jedoch fallen unter die UVV der DGUV bzw. BGV auch sämtliche andere Fahrzeuge des Fuhrparks, also auch reine Arbeitsfahrzeuge wie Transport-Lkws usw.

Für Pkws und Motorräder eingeschränkter Umfang der Sachkundigen-Prüfung

Außerdem wird die Prüfung der UVV laut DGUV Vorschrift 70 bzw. § 57 BGV D 29 für Pkws und Krafträder durchaus „entschärft“ angewandt. So gilt die Prüfung bei Pkws und Motorrädern als erfolgreich (und bestanden) durchgeführt, wenn die durch den Auto- oder Motorradhersteller festgelegten Servicewartungen und den ebenso durch den Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervallen ordnungsgemäß und mängelfrei durchgeführt werden.

Nachweis der erfolgreichen Durchführung der DGUV Vorschrift 70

In der Rechnung wird dann lediglich die Position „Prüfung der UVV laut DGUV Vorschrift 70 und ehemals § 57 BGV D 29“ als mängelfrei mit aufgeführt. Die Prüfung gilt dann durch die Unterschrift von Werkstatt als auch den Fahrzeugführer bzw. den Gewerbetreibenden oder Fuhrparkleiter (durch eine befugte Person des Unternehmens) auf dem Prüfprotokoll als durchgeführt. Ist die Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 aber in der Rechnung explizit aufgeführt, ist auch das letztendlich ausreichend.

Prüftermin mit regulärem Kundendienst oder HU zusammenlegen spart Geld und Zeit

Eine weitere Möglichkeit ergibt sich zumindest alle zwei Jahre, wenn die Hauptuntersuchung fällig wird (TÜV). Dann können Sie die Prüfung der UVV nach DGUV Vorschrift 70 bzw. § 57 BGV D 29 auch zusammen mit der HU durchführen lassen. Natürlich können Sie mit Ihrem Fahrzeug auch für den TÜV-Termin unsere Werkstatt aufsuchen. Wir führen dann zusammen mit der HU durch den Sachverständigen bei uns im Haus auch die Überprüfung der Unfallverhütungsvorschriften durch.

Andernfalls übernehmen wir die Prüfung aber auch gerne im Rahmen der ohnehin anstehenden Wartung, wie sie der Hersteller vorschreibt. Da die Einhaltung durch einen mängelfreien Kundendienst mehr oder weniger automatisch bestätigt wird, ist auch der Kostenaufwand entsprechend niedrig.

Dazu kommt, dass Sie auch noch sehr viel Zeit sparen und das Fahrzeug stattdessen für Ihren Betrieb nutzen können, wenn Sie die Prüfung der UVV nach DGUV mit dem vorgeschriebenen Kundendienst oder der HU verbinden.

Ihre Fachwerkstatt mit umfassendem Service-Paket auch für die Prüfung nach DGUV Vorschrift 70 bzw. zuvor § 57 BGV D 29

In unserer Fachwerkstatt mit sämtlichen Zertifizierungen steht die handwerkliche Qualität mit höchster Professionalität an erster Stelle. Ein weiteres Alleinstellungsmerkmal unserer Meisterwerkstatt zu anderen betrieben ist das in höchstem Maße für Kunden zuverlässige Zeitmanagement. Fahrzeuge werden immer in dem von uns genannten Zeitraum fertig. Sollten Sie keine Zeit haben, Ihr Fahrzeug bei uns vorbeizubringen, holen es wir auch gerne bei der von Ihnen genannten Adresse in Berlin ab.

Selbstverständlich überführen wir Ihr Kfz nach durchgeführten Arbeiten und Prüfungen auf Wunsch auch wieder dorthin zurück. Abgerundet wird das Angebot durch ein für Sie attraktives Preis-Leistungs-Verhältnis. Nehmen Sie einfach über unsere Internet-Präsentation Kontakt zu uns auf. Gerne beraten wir Sie ausführlich und umfassend – natürlich unverbindlich und kostenlos.