Bei der Leasingrückgabe auf alles bereits im Vorfeld vorbereitet sein

Der so genannte Erhaltungszustand spielt bei der Leasingrückgabe eine nicht unwesentliche Rolle. Dies kann subjektiv gesehen zwischen den Vertragspartnern zu Streitigkeiten führen. Die Beweislast liegt hier allerdings beim Leasinggeber, so dass Sie sich als Leasingnehmer erst einmal in Sicherheit wiegen mögen. Jedoch ist gerade hier der Knackpunkt. Denn der Leasinggeber hat theoretisch gesehen sehr viele Möglichkeiten, dass Sie Nachzahlungen tätigen müssen, zumindest dann, wenn Sie vorab keinerlei individuelle Vereinbarungen getroffen haben. Formulierungen im Leasingvertrag über eventuelle Schäden können hier Klarheit zwischen beiden Parteien schaffen. Denn gewisse Abnutzungserscheinungen eines Leasingfahrzeugs muss der Leasinggeber einfach in Kauf nehmen, denn er kann nach Monaten nicht einfach ein Neufahrzeug zurückerwarten. Deshalb ist es umso wichtiger, dass beide Vertragsparteien Vereinbarungen beim Leasingvertrag treffen, damit solche Streitereien gar nicht erst entstehen können. In ganz gravierenden Fällen kann es sogar sein, dass bei besonders hochwertigen Fahrzeugen im Falle eines Falles ein Sachverständiger hinzugezogen wird, der weitere Kosten verursacht. Um die Ausuferung des Ganzen zu vermeiden ist es sehr ratsam, wenn Sie vorher klare Verhältnisse schaffen. So genannte Mängelkataloge können je nach Fahrzeug hier absolute Klarheit schaffen, die beiden Vertragspartnern Transparenz und Sicherheit bieten. So sind Sie vor unliebsamen Überraschungen bestens geschützt und können Ihr Fahrzeug bzw. Ihre Fahrzeuge ganz beruhigt fahren.

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